BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Erster Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates
1. Abschnitt
Die Grundlagen des Bayerischen Staates

Art. 1

(1) Bayern ist ein Freistaat.

(2) Die Landesfarben sind Weiß und Blau.

(3) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.