BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 26.3.2026

Art. 20

Zustimmung im Einzelfall

1 2Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 3Wenn Gefahren im Sinne des Art. 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.