BayBO

Bayerische Bauordnung

Vom 14.8.2007

Zuletzt geändert am 23.7.2024

Art. 19

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 3Art. 18 gilt entsprechend.