Vom 14.8.2007
Zuletzt geändert am 23.7.2024
1 2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 3Art. 18 gilt entsprechend.