(1) 1Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. 2Sie darf diese einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. 3Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. 4Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.