BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Vom 13.8.1990

Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfung

§ 18

Übertragung von Prüfaufgaben

(1) 1Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt für Bautechnik oder einem Prüfingenieur übertragen. 2Das gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad.

(2) 1Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 78 BauO) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 79 BauO) einem Prüfamt oder Prüfingenieur übertragen. 2Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.