(1) Die Zulassung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
(2) Die Zulassung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.
(3) 1Die Zulassung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. 2Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. 3Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 4Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.
(4) 1Die Zulassung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. 2Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.