BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO

Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

Vom 13.8.1990

Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
Erster Abschnitt
Prüfämter und Prüfingenieure

§ 12

Prüfämter und Prüfingenieure

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.

(2) 1„Prüfingenieur für Baustatik“ – im folgenden Prüfingenieur genannt – ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. 2Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. 3Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.