(1) 1Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
(2) 1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. 2Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. 3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. 4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.