(1) 1Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei
(2) 1Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. 2Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 3Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. 4Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. 2Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(4) 1Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 3Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. 4Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. 5Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.