(1) 1Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. 2Das Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischenarchiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrichtungen der Bundesverwaltung.
(2) 1Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchivgut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und Funktionsnachfolgers. 2Bis zur Übernahme als Archivgut des Bundes beschränkt sich die Verantwortung des Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung der Unterlagen. 3Die Bewertung des Zwischenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden. 2Sofern für die Form der Übermittlung und für das Datenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen.