BArchG

Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Vom 10.3.2017

Neugefasst am 6.9.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 7

Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive

Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.