§ 19
Verordnungsermächtigung
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2.
Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.