BArchG

Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Vom 10.3.2017

Neugefasst am 6.9.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 19

Verordnungsermächtigung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.