BArchG

Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Vom 10.3.2017

Neugefasst am 6.9.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 18

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.