BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 26.8.1971 (BGBl. I S. 1409)

Neugefasst am 7.12.2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 S. 197)

Zuletzt geändert am 19.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 249)

Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung
§ 2Ausbildungsstätten
Abschnitt II
Persönliche Voraussetzungen
§ 8Staatsangehörigkeit
Abschnitt III
Leistungen
§ 11Umfang der Ausbildungsförderung
Abschnitt IV
Einkommensanrechnung
§ 21Einkommensbegriff
Abschnitt V
Vermögensanrechnung
§ 26Umfang der Vermögensanrechnung
Abschnitt VII
Vorausleistung und Anspruchsübergang
§ 36Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Abschnitt VIII
Organisation
§ 39Auftragsverwaltung
Abschnitt IX
Verfahren
§ 45Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt XII
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt V
Vermögensanrechnung

§ 26

Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

§ 27

Vermögensbegriff

(1) 1 Als Vermögen gelten alle

1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2. Forderungen und sonstige Rechte.
2 Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände.

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