AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 27.2.2024

§ 9

Erteilung von Zertifikaten

1Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.