AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 27.2.2024

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10

Deutsche Bundesbank

Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Geschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.