(1) 1Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß § 6b Absatz 1 zuständigen Gerichts. 2Das Gericht kann jederzeit Auskünfte über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte von ihm verlangen.
(2) 1Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. 2Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Anteilspfleger durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 3In der Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hinzuweisen. 4Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger.