AWG

Außenwirtschaftsgesetz

Vom 6.6.2013

Zuletzt geändert am 3.2.2026

§ 6c

Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.