AuslZuschlV

Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Vom 17.6.2025

§ 6

Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

1Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. 2Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.