§ 4

Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

(2) 1 Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. 2 Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

§ 5

Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) 1 Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. 2 Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden

1. als freiwillige Einzahlung
a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.

(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen

1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.

(3) 1 Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. 2 Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. 3 Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. 4 Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. 5 Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.

(6) Zu den Dienstbezügen gehören:

1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(7) (weggefallen)

§ 5a

Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

(1) 1 Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. 2 Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. 3 Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. 4 Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.

(2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

(3) 1 Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. 3 Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. 4 War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. 5 War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. 6 Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

§ 5b

Geltung der §§ 5 und 5a in den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes

In den Fällen des § 53 Absatz 6 Satz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten § 5 mit Ausnahme des Absatzes 6 Nummer 5 und § 5a entsprechend.

§ 6

Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

1 Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. 2 Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. 3 § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)



StaatDienstortDienstortstufe
123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana10
2BelgienBrüssel2
3Bosnien und HerzegowinaSarajewo9
4BulgarienSofia7
5DänemarkKopenhagen2
6EstlandTallinn8
7FinnlandHelsinki6
8FrankreichParis3
9Bordeaux3
10Lyon2
11Marseille3
12Straßburg3
13GriechenlandAthen4
14Thessaloniki5
15IrlandDublin3
16IslandReykjavik6
17ItalienRom1
18Mailand1
19KosovoPristina14
20KroatienZagreb5
21LettlandRiga7
22LitauenWilna5
23LuxemburgLuxemburg2
24MaltaValletta2
25Moldau, RepublikChisinau10
26MontenegroPodgorica10
27NiederlandeDen Haag2
28Amsterdam1
29NordmazedonienSkopje9
30NorwegenOslo4
31ÖsterreichWien1
32PolenWarschau4
33Breslau6
34Danzig6
35Krakau5
36Oppeln7
37PortugalLissabon1
38RumänienBukarest7
39Hermannstadt10
40Temeswar9
41RusslandMoskau12
42St. Petersburg12
43SchwedenStockholm5
44SchweizBern4
45Genf3
46SerbienBelgrad8
47Slowakische RepublikPressburg5
48SlowenienLjubljana4
49SpanienMadrid3
50Barcelona3
51Las Palmas de Gran Canaria2
52Malaga3
53Palma de Mallorca2
54Tschechische RepublikPrag5
55TürkeiAnkara7
56Antalya6
57Istanbul6
58Izmir6
59UkraineKyjiw15
60Donezk19
61UngarnBudapest5
62Vereinigtes KönigreichLondon3
63Edinburgh5
64WeißrusslandMinsk12
65ZypernNikosia6
Abschnitt 2
Afrika
66ÄgyptenKairo14
67AlgerienAlgier14
68AngolaLuanda19
69ÄthiopienAddis Abeba20
70BeninCotonou17
71BotsuanaGaborone15
72Burkina FasoOuagadougou20
73BurundiBujumbura20
74Côte d´IvoireAbidjan20
75DschibutiDschibuti20
76EritreaAsmara20
77GabunLibreville20
78GambiaBanjul16
79GhanaAccra17
80GuineaConakry20
81KamerunJaunde20
82KeniaNairobi14
83KongoBrazzaville20
84Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
85LiberiaMonrovia20
86LibyenTripolis20
87MadagaskarAntananarivo20
88MalawiLilongwe17
89MaliBamako20
90MarokkoRabat10
91MauretanienNouakchott20
92MosambikMaputo18
93NamibiaWindhuk12
94NigerNiamey20
95NigeriaAbuja20
96Lagos20
97RuandaKigali17
98SambiaLusaka15
99SenegalDakar18
100Sierra LeoneFreetown20
101SimbabweHarare20
102SomaliaMogadischu20
103SudanKhartum20
104SüdafrikaPretoria8
105Kapstadt9
106SüdsudanDschuba20
107TansaniaDaressalam20
108TogoLomé20
109TschadN´Djamena20
110TunesienTunis10
111UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
112ArgentinienBuenos Aires10
113BolivienLa Paz16
114BrasilienBrasilia12
115Porto Alegre12
116Recife12
117Rio de Janeiro12
118São Paulo11
119ChileSantiago de Chile12
120Costa RicaSan José12
121Dominikanische RepublikSanto Domingo15
122EcuadorQuito11
123El SalvadorSan Salvador19
124GuatemalaGuatemala City15
125HaitiPort-au-Prince20
126HondurasTegucigalpa19
127JamaikaKingston19
128KanadaOttawa5
129Montreal5
130Toronto5
131Vancouver4
132KolumbienBogotá9
133KubaHavanna18
134MexikoMexiko City12
135NicaraguaManagua18
136PanamaPanama12
137ParaguayAsunción12
138PeruLima12
139Trinidad und TobagoPort-of-Spain17
140UruguayMontevideo12
141VenezuelaCaracas19
142Vereinigte StaatenWashington8
143Atlanta7
144Boston6
145Chicago7
146Houston6
147Los Angeles7
148Miami6
149New York7
150San Francisco7
Abschnitt 4
Asien
151AfghanistanKabul20
152ArmenienEriwan11
153AserbaidschanBaku14
154BahrainManama13
155BangladeschDhaka20
156BruneiBandar Seri Begawan15
157ChinaPeking13
158Chengdu15
159Hongkong11
160Kanton15
161Shanghai12
162Shenyang19
163GeorgienTiflis14
164IndienNeu Delhi15
165Bangalore14
166Chennai14
167Kalkutta15
168Mumbai14
169IndonesienJakarta14
170IrakBagdad20
171Erbil20
172IranTeheran20
173IsraelTel Aviv13
174JapanTokyo9
175Osaka-Kobe10
176JemenSanaa20
177JordanienAmman13
178KambodschaPhnom Penh20
179KasachstanAstana15
180Almaty14
181KatarDoha13
182KirgisistanBischkek18
183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
184Korea, RepublikSeoul9
185KuwaitKuwait15
186LaosVientiane16
187LibanonBeirut15
188MalaysiaKuala Lumpur8
189MongoleiUlan Bator20
190MyanmarRangun20
191NepalKathmandu20
192OmanMaskat14
193PakistanIslamabad16
194Karachi16
195PhilippinenManila12
196Saudi-ArabienRiad17
197Djidda17
198SingapurSingapur9
199Sri LankaColombo16
200SyrienDamaskus20
201TadschikistanDuschanbe19
202ThailandBangkok13
203TurkmenistanAschgabat18
204UsbekistanTaschkent17
205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi12
206Dubai11
207VietnamHanoi16
208Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209AustralienCanberra8
210Sydney7
211FidschiSuva15
212NeuseelandWellington7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)19
214Taipei (Taiwan)10

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