AuslZuschlV

Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Vom 17.8.2010

Zuletzt geändert am 20.6.2023

§ 1a

Lebenspartnerschaft

1Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. 2Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.