AusglZAV

COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung

Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 3.7.2020

§ 2

Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.