AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950)

Neugefasst am 25.2.2008 (BGBl. I S. 162)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3Passpflicht
Abschnitt 2
Einreise
§ 13Grenzübertritt
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22Aufnahme aus dem Ausland
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27Grundsatz des Familiennachzugs
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37Recht auf Wiederkehr
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 39Zustimmung zur Beschäftigung
Kapitel 3
Integration
§ 43Integrationskurs
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46Ordnungsverfügungen
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50Ausreisepflicht
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57Zurückschiebung
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63Pflichten der Beförderungsunternehmer
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71Zuständigkeit
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74aDurchbeförderung von Ausländern
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 75Aufgaben
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86Erhebung personenbezogener Daten
Kapitel 8
Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
§ 92Amt der Beauftragten
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95Strafvorschriften
Kapitel 9a
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
§ 98aVergütung
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99Verordnungsermächtigung
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält,
1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

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