AtG

Atomgesetz

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Vom 23.12.1959

Neugefasst am 15.7.1985

Zuletzt geändert am 4.12.2022

§ 23a

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.