Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Vom 23.12.1959
Neugefasst am 15.7.1985
Zuletzt geändert am 4.12.2022
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.