Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Vom
23.12.1959
Neugefasst am
15.7.1985
Zuletzt geändert am
4.12.2022
§ 23
Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.