ApoG

Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen

Vom 20.8.1960

Neugefasst am 15.10.1980

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 7

1Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 2Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. 3Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.