Gesetz über das Apothekenwesen
Vom 20.8.1960
Neugefasst am 15.10.1980
Zuletzt geändert am 19.7.2023
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).