ApBetrO

Apothekenbetriebsordnung

Verordnung über den Betrieb von Apotheken

Vom 9.2.1987

Neugefasst am 26.9.1995

Zuletzt geändert am 12.12.2023

§ 33

Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke

1Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. 2Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.