AnzV

Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Vom 19.12.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5f

Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.