Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
Vom
19.12.2006
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 5f
Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.