AnzV

Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Vom 19.12.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5e

Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben

1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und
2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8
2zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben

1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und
2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9
2zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.