Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Vom
31.5.2024
Art. 89
Beziehung zur Richtlinie (EU) 2015/849
Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2015/849 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die Richtlinie (EU) 2024/1640 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.