AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 84

Auskunftsersuchen an das OLAF

(1) Das OLAF beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle rechtzeitig, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.

(2) 1Das OLAF kann die Bereitstellung der in Absatz1 genannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich diese Bereitstellung negativ auf eine laufende Untersuchung auswirken würde. 2Das OLAF teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, wenn die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.