AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Abschnitt 2
Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und dem OLAF

Art. 83

Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und dem OLAF

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt jede zentrale Meldestelle dem OLAF unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen werden oder begangen wurden, für die das OLAF seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ausüben könnte.

(2) Die zentralen Meldestellen reagieren rechtzeitig auf Auskunftsersuchen des OLAF in Bezug auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1.

(3) Die zentralen Meldestellen und das OLAF können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1 beziehen.