(1) Im Fall einer Rechtsvereinbarung, die in einem Mitgliedstaat verwaltet wird oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, holen Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, folgende Informationen in Bezug auf die Rechtsvereinbarung ein und halten diese vor:
(2) 1Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, erfasst die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die grundlegenden Informationen und übermittelt diese unverzüglich nach Errichtung des Express Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen dem Zentralregister. 2Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, stellt sicher, dass jede Änderung zum wirtschaftlichen Eigentümer oder der grundlegenden Informationen in Bezug auf die Rechtsvereinbarung dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen gemeldet wird.
1Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, überprüft regelmäßig, ob seine bzw. ihre Informationen über die Rechtsvereinbarung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 aktuell sind. 2Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, legen ihren Status offen und legen den Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III anwenden, die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zu den Vermögenswerten der Rechtsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen, vor.
(4) Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung, bei denen es sich nicht um die Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihre Vertreter und die Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten, sowie jegliche Person und – bei Rechtsvereinbarungen – deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, legen den Trustees oder Personen, die in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, alle Informationen und Unterlagen vor, die die Trustees und die Personen, die eine entsprechende Position innehaben, zur Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels benötigen.
(5) Die Trustees eines Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Angaben und Informationen auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung.
(6) Lässt sich im Fall von Rechtsvereinbarungen, deren Parteien juristische Personen sind, nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer dieser juristischen Personen ermitteln oder bestehen erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Trustees der Express Trusts oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen.
(7) Wenn die Trustees der Express Trusts oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes: