(1) Alle in der Union gegründeten juristischen Personen müssen angemessene, zutreffend und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten.
Juristische Personen legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden treffen, zusätzlich zu den Informationen über ihre rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vor.
(2) 1die juristische Person übermittelt Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach seiner Gründung dem Zentralregister. 2Jede Änderung der Informationen ist dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach zu übermitteln. 3Die juristische Person überprüft regelmäßig, ob sie aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer besitzt. 4Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren, etwa der Vorlage des Jahresabschlusses.
Die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person sowie diejenigen juristischen Personen und – bei Rechtsvereinbarungen – deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, legen dieser juristischen Person alle notwendigen Informationen vor, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen oder um etwaigen Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 nachzukommen.
(3) Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder hat die juristische Person erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die juristischen Personen Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen.
(4) Wenn juristische Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes:
(5) Juristische Personen stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Angaben auf Verlangen umgehend zur Verfügung.
(6) 1Nach Auflösung oder anderweitiger Beendigung einer juristischen Person werden die in Absatz 4 genannten Angaben entweder von den von der juristischen Person zu diesem Zweck bestimmten Personen oder von Verwaltern, Liquidatoren oder anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt. 2Name und Kontaktdaten der für die Aufbewahrung der Angaben zuständigen Person sind den Zentralregistern zu übermitteln.