AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 61

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen

Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden;
b) sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen;
c) sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.