AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 60

Ermittlung von Objekten einer Ermächtigung und Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung bei Discretionary Trusts

1Bei Discretionary Trusts, bei denen die Begünstigten noch ausgewählt werden müssen, sind die Objekte einer Ermächtigung und die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung zu ermitteln. 2Begünstigte unter den Objekten einer Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ausgewählt sind. 3Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben.

1Erfüllen Discretionary Trusts die in Artikel 59 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so werden nur die Kategorien von Objekten einer Ermächtigung und von Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung ermittelt. 2Diese Kategorien von Discretionary Trusts werden der Kommission gemäß Absatz 3 des genannten Artikels gemeldet.