(1) Die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts sind alle nachstehend genannten natürlichen Personen:
(2) Die wirtschaftlichen Eigentümer von anderen Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, sind diejenigen natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche Positionen innehaben wie die in Absatz 1 genannten.
(3) Gehören die Rechtsvereinbarungen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen und hat eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen inne, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der ihrem Recht unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln.
Der Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen:
Der Notifizierung ist auch eine ausführliche Begründung mit Nennung der Gründe dafür beizufügen, dass der Mitgliedstaat die notifizierten Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts ähnelnd ansieht, sowie dafür, dass er zu dem Schluss kommt, dass andere, seinem Recht unterliegende Rechtsvereinbarungen Express-Trusts nicht ähneln.
(5) 1Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen annehmen, für die bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums die gleichen Transparenzanforderungen gelten sollten wie für Express Trusts; dieser Liste sind die in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen beizufügen. 2Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.