AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Kapitel IV
TRANSPARENZ DES WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTUMS

Art. 51

Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die

a) direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten,
b) die Gesellschaft oder sonstige juristische Personen entweder durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren.
2Eine anderweitige Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unabhängig von und parallel zu dem Bestehen einer Eigentumsbeteiligung oder der Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ermittelt.