Art. 50
Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
a)
die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um – auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne – auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b)
Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c)
aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.