AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 50

Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

a) die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um – auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne – auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
b) Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
c) aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.