AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Die Harmonisierung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden wird dazu beitragen, dass die mit einem bestehenden oder angehenden Kunden verbundenen Risiken unabhängig davon, an welchem Ort in der Union die Geschäftsbeziehung eröffnet wird, übereinstimmend und gleichermaßen wirksam verstanden werden. 2Diese Harmonisierung sollte auch sicherstellen, dass die bei der Durchführung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden erlangten Informationen von den Verpflichteten nicht für Risikominderungspraktiken verwendet werden, die zur Umgehung anderer rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der in der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Verpflichtungen, führen könnten, ohne dass die Ziele der Union bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden. 3Um eine ordnungsgemäße Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die Verpflichteten über die im Rahmen des Verfahrens der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden getroffenen Maßnahmen und erlangten Informationen Aufzeichnungen führen, und zwar unabhängig davon, ob eine neue Geschäftsbeziehung mit ihnen begründet wird und ob sie im Fall der Verweigerung der Begründung einer Geschäftsbeziehung eine verdächtige Transaktion gemeldet haben. 4Entscheidet sich der Verpflichtete gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem angehenden Kunden oder dafür, eine bestehende Geschäftsbeziehung zu beenden, die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion zu verweigern oder alternative Maßnahmen zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung anzuwenden, so sollten in den Aufzeichnungen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auch die Gründe für diese Entscheidung festgehalten werden. 5Dies wird den Aufsichtsbehörden die Beurteilung ermöglichen, ob die Verpflichteten ihre Verfahren für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden angemessen kalibriert haben und wie sich die Risikolage des Unternehmens entwickelt, sowie dabei helfen, eine statistische Datenlage dazu aufzubauen, wie die Vorschriften über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durch Verpflichtete in der gesamten Union angewandt werden.