1Die Beendigung der Geschäftsbeziehung, wenn die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden nicht erfüllt werden können, verringert die Exponiertheit des Verpflichteten gegenüber Risiken, die sich aus möglichen Änderungen des Profils des Kunden ergeben. 2Es könnte jedoch Situationen geben, in denen die Beendigung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht vollzogen werden sollte. 3Dies ist beispielsweise in Bezug auf Lebensversicherungsverträgen der Fall, bei denen Verpflichtete erforderlichenfalls als Alternative zur Beendigung Maßnahmen ergreifen sollten, um die Geschäftsbeziehung einzufrieren, unter anderem durch das Verbot weiterer Dienstleistungen für diesen Kunden und die Zurückbehaltung der Auszahlung an Begünstigte, bis die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden eingehalten werden können. 4Darüber hinaus erfordern bestimmte Produkte und Dienstleistungen, dass der Verpflichtete weiterhin Geldbeträge des Kunden im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 hält oder entgegennimmt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, Zahlungskonten oder der Entgegennahme von Einlagen. 5Dies sollte jedoch nicht als Hindernis für das Erfordernis der Beendigung der Geschäftsbeziehung behandelt werden, die dadurch erreicht werden kann, dass keine Transaktionen oder Tätigkeiten für den Kunden durchgeführt werden.