1Das Verfahren der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden beschränkt sich nicht auf die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität. 2Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung gelegentlicher Transaktionen sollten die Verpflichteten auch Zweck und Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten. 3Vorvertragliche oder sonstige Informationen, die dem angehenden Kunden über das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung erteilt werden, können zum Verständnis dieses Zwecks beitragen. 4Die Verpflichteten sollten stets in der Lage sein, Zweck und Art einer angehenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eindeutig zu beurteilen. 5Gibt die angebotene Dienstleistung oder das angebotene Produkt den Kunden die Möglichkeit, verschiedene Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten auszuführen, so sollten die Verpflichteten ausreichende Informationen darüber einholen, wie der Kunde die Geschäftsbeziehung zu nutzen gedenkt.