AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Aufgrund der mit bestimmten E-Geld-Produkten verbundenen Anonymität sind sie Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt. 2Innerhalb des Sektors gibt es jedoch erhebliche Unterschiede, und nicht alle E-Geld-Produkte sind mit dem gleichen Risikograd behaftet. 3Beispielsweise könnten bestimmte E-Geld-Produkte mit geringem Wert, wie etwa vorausbezahlte Geschenkkarten oder vorausbezahlte Gutscheine, geringe Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bergen. 4Um sicherzustellen, dass die dem Sektor auferlegten Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Risiko stehen und seine Tätigkeit nicht faktisch behindern, sollte es möglich sein, diese Produkte unter bestimmten nachweislich risikoarmen Umständen und unter strengen risikomindernden Bedingungen von bestimmten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, wie etwa der Identifizierung und Überprüfung des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, auszunehmen, nicht aber von der Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen. 5Die Aufseher sollten nur dann eine solche Ausnahme gewähren, wenn das nachweislich geringe Risiko unter Berücksichtigung der von der AMLA festzulegenden einschlägigen Risikofaktoren überprüft wurde, und zwar in einer Weise, die das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam mindert und eine Umgehung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert. 6In jedem Fall sollte jede Ausnahme an strenge Beschränkungen hinsichtlich des Höchstwerts des Produkts und seiner ausschließlichen Verwendung zum Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen geknüpft sein und voraussetzen, dass die gelagerte Menge nicht gegen einen anderen Wert getauscht werden kann.