AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Einzelpersonen, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen Verpflichteten Aufgaben übertragen wurden, sollten in Bezug auf ihre Fähigkeiten, ihr Wissen, ihre Fachkenntnisse, ihre Integrität und ihr Verhalten einer Beurteilung unterzogen werden. 2Nehmen Mitarbeiter Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten in Bezug auf Kunden wahr, mit denen sie enge private oder berufliche Beziehungen unterhalten, so kann dies zu Interessenkonflikten führen und die Integrität des Systems untergraben. 3Solche Beziehungen könnten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung bestehen, können aber auch danach entstehen. 4Daher sollten Verpflichtete über Verfahren zur Handhabung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen. 5Diese Verfahren sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter in Bezug auf diese Kunden keinerlei Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten wahrnehmen.