1Um sicherzustellen, dass Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen gemindert werden, ist es wichtig, Maßnahmen festzulegen, die Verpflichtete umsetzen müssen, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung ihres Kundenstamms anhand der Listen der im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen benannten Personen oder Einrichtungen. 2Die Anforderungen, die Verpflichteten gemäß dieser Verordnung obliegen, heben nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, Gelder und andere Vermögenswerte einzufrieren und weder direkt noch indirekt Einzelpersonen oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die für alle natürlichen oder juristischen Personen in der Union gelten. 3Darüber hinaus sollen die Anforderungen dieser Verordnung nicht Verpflichtungen in Bezug auf die Überprüfung von Kunden zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht ersetzen.