AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Es ist angemessen, die charakteristischen Merkmale und Bedürfnisse kleinerer Verpflichteter zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass diese ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden. 2Dies könnte beinhalten, dass bestimmte Verpflichtete von der Durchführung einer Risikobewertung freigestellt werden, wenn die Risiken in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, gut verstanden werden.