AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Ein angemessener risikobasierter Ansatz erfordert, dass die Verpflichteten die inhärenten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind, ermitteln, um sie wirksam zu mindern und um sicherzustellen, dass ihre Strategien, Verfahren und internen Kontrollen angemessen sind, um diesen inhärenten Risiken zu begegnen. 2Dabei sollten die Verpflichteten berücksichtigen, wodurch ihre Kunden charakterisiert sind, welche Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen angeboten werden, einschließlich – im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen – Transaktionen mit selbst gehosteten Adressen, welche Länder oder geografischen Gebiete betroffen sind und welche Vertriebskanäle genutzt werden. 3Da sich Risiken naturgemäß verändern, sollte eine derartige Risikobewertung regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden.