1Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge in den höheren Marktsegmenten sind aufgrund ihres hohen Wertes und ihrer Transportfähigkeit anfällig für Risiken des Missbrauchs für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 2Daher sollten Personen, die mit solchen Gütern handeln den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. 3Die Transportfähigkeit dieser Güter ist für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonders attraktiv, da solche Güter leicht über Grenzen der Union oder außerhalb der Union verbracht werden können und der Zugang zu Informationen über solche Güter, die in Drittländern registriert sind, für die zuständigen Behörden möglicherweise nicht leicht zugänglich ist. 4Um Risiken zu mindern, dass hochwertige Güter aus der Union zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, und um die Sichtbarkeit des Eigentums an solchen Gütern sicherzustellen, müssen Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, verpflichtet werden, Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu melden. 5Kredit- und Finanzinstitute erbringen Dienstleistungen, die für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung des Eigentums an solchen Gütern unerlässlich sind, und sollten auch verpflichtet werden, diese Transaktionen bei der zentralen Meldestelle zu melden. 6Während Güter, die ausschließlich zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind, nicht Gegenstand einer solchen Offenlegungen sein sollten, sollten Verkäufe für den privaten, nichtgewerblichen Gebrauch nicht auf Fälle beschränkt sein, in denen der Kunde eine natürliche Person ist, sondern auch Verkäufe an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen betreffen, insbesondere wenn sie zur Verwaltung des Vermögens ihres wirtschaftlichen Eigentümers eingerichtet wurden.