AMG

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Vom 24.8.1976

Neugefasst am 12.12.2005

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 93

Mehrere Ersatzpflichtige

1Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.